EU-Schwellenwerte für 2024 und 2025
Das EU-Vergaberecht nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt ausschließlich für die Vergabe von Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Netto-Auftrags- bzw. Netto-Vertragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB).
Die entsprechenden EU-Schwellenwerte sind in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt. Sie werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft und mit Hilfe von Delegierten Verordnungen angepasst.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des Government Procurement Agreement (GPA). Diese werden in sogenannten „Sonderziehungsrechten“, einer vom IWF geschaffenen, künstlichen Währungseinheit, angegeben. Da sich deren Kurs zum Euro laufend verändert, werden die EU-Schwellenwerte im Turnus von zwei Jahren in Abhängigkeit von den Kursveränderungen an die Sonderziehungsrechte angepasst. Dies ist zuletzt zum Beginn des Jahres 2022 geschehen.
Jetzt hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte, die für Auftrags- bzw. Konzessionsvergaben maßgeblich sind, die ab dem 01.01.2024 eingeleitet werden, mittels Delegierter Verordnungen vom 15.11.2023 neu festgelegt.
Insoweit hat sie angepasst:
Damit gelten für die beiden anstehenden Jahre 2024 und 2025 nunmehr folgende EU-Schwellenwerte:
Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Vergaberichtlinie bzw. des Anhangs XVII der Sektorenrichtlinie sind nicht an das GPA angeknüpft. Sie verbleiben weiterhin unverändert für öffentliche Auftraggeber bei 750.000 Euro und für Sektorenauftraggeber bei 1.000.000 Euro.
Veranstaltungen zum Vergaberecht
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