Das Vergaberecht ist ein hochkomplexes und sich fast täglich veränderndes Rechtsgebiet. Es bedarf hoher Anforderungen, den Überblick zu behalten, um Beschaffungsverfahren erfolgreich und rechtssicher durchführen zu können. Nohrcon hat als Anbieter von hochkarätigen Seminaren und Schulungen zum Vergaberecht ein weiteres Modul eingeführt, das Sie als Beschaffer der öffentlichen Hand bzw. Bieter bei Vergabeverfahren unterstützt: Gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei BEITEN BURKHARDT wurde eine Liste mit zentralen Begriffen rund um das Thema „Vergabe“ erstellt, die in Beschaffungsverfahren immer wieder auftauchen und die jeder mit der Rechtsmaterie Befasste kennen muss. Dieses „ABC des Vergaberechts“ wird verständlich erläutert und erklärt; Querverweise zeigen dabei die relevanten Zusammenhänge auf.
Das Glossar umfasst von „Angebot“ bis „Zuschlagskriterien“ derzeit 54 Begriffe und wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und ergänzt.
Stephan Rechten, Rechtsanwalt, Partner
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Relevante Seminare
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Aus diesem Vertrag der EU-Mitgliedsstaaten ergeben sich neben den EU-Grundfreiheiten unter anderem auch die Grundprinzipien, die für das Vergaberecht von tragender Bedeutung sind: → Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, → Transparenz, Wettbewerb und Verhältnismäßigkeit. Diese Grundprinzipien werden unter anderem zur Auslegung der EU-Vergaberichtlinien herangezogen.
Schriftliche oder elektronische Ausarbeitung eines Bieters, mit dem er sich an einem Vergabeverfahren beteiligt.
Beendigung eines Vergabeverfahrens ohne → Zuschlag. Ein Vergabeverfahren kann nur unter bestimmten Gründen aufgehoben werden, ohne dass sich der Auftraggeber schadensersatzpflichtig gegenüber den Verfahrensteilnehmern macht. Ein Aufhebungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn keines der eingereichten → Angebote wirtschaftlich ist.
Diejenige Stelle, die einen öffentlichen Auftrag ausschreibt und vergeben will. Öffentliche Auftraggeber sind der Staat, die Länder und die Kommunen sowie Einrichtungen dieser Gebietskörperschaften. Im Bereich der Sektoren können auch private Unternehmen Auftraggeber sein, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund eines ausschließlichen oder besonderen Rechts ausüben.
Kurzdarstellung der Inhalte eines öffentlichen Auftrags, die in bestimmten Medien veröffentlicht wird, um eine unbestimmte Anzahl von Unternehmen anzusprechen. Auf EU-Ebene hat die Bekanntmachung einer Ausschreibung zwingend im Amtsblatt der Europäischen Union (TED) zu erfolgen.
Von Binnenmarktrelevanz wird gesprochen, wenn ein Auftrag – abhängig vom Ort seiner Ausführung – so bedeutsam ist, dass sich auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten für diesen Auftrag interessieren.
Bundeshaushaltsordnung. In der Bundeshaushaltsordnung (und für die Länder in den Landeshaushaltsordnungen – LHO) sind die Grundprinzipien des → Haushaltsrechts für die öffentliche Hand enthalten. §55 BHO (und in den Ländern §55 LHO) regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Common Procurement Vocabulary. Bei diesem einheitlichen Vokabular für öffentliche Aufträge handelt es sich um einen von der EU herausgegebenen Katalog von ca. 8.000 Leistungsgegenständen, Dienstleistungsarten und Bauleistungen, die regelmäßig Gegenstand öffentlicher Aufträge sind. Diese Begriffe werden einheitlich in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzt und jedem Begriff wird eine Zahlenkombination zugewiesen. Bei der EU-weiten Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen sind Auftraggeber verpflichtet, in dieser Liste denjenigen CPV-Code herauszusuchen, der der von ihnen zu vergebenen Leistung am nächsten kommt. Damit wird sichergestellt, dass der Leistungsgegenstand, der ausgeschrieben wird, automatisch in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzt wird, so dass auch ausländische Bieter verstehen, welche Leistung der Auftraggeber einkaufen möchte.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, sämtliche wesentlichen Entscheidungen und Schritte in einem Vergabeverfahren zu dokumentieren und in den Vergabevermerk aufzunehmen. Damit können Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Gründe später besser nachvollzogen werden. Die Dokumentationspflicht dient der → Transparenz eines Vergabeverfahrens.
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen. Hierbei handelt es sich um ein Gremium, was paritätisch aus Vertretern der öffentlichen Hand und Vertretern der Bauunternehmen bzw. deren Verbände besetzt ist und beim Bundesbauministerium angesiedelt ist. Der DVA ist für die Fortschreibung der → VOB zuständig.
Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen. Dieses paritätisch aus Mitgliedern der öffentlichen Hand und der Industrie bzw. des Handels zusammengesetzte Gremium ist beim Bundeswirtschaftsministerium angesiedelt und für die Fortschreibung der → VOL zuständig.
Im Rahmen der Eignungsprüfung hat der Verfahrensteilnehmer nachzuweisen, ob er die ausreichende Eignung für die Erbringung des ausgeschriebenen Auftrags hat. Die Eignung besteht aus der Zuverlässigkeit, der Fachkunde und der Leistungsfähigkeit. Bei EU-weiten Ausschreibungen wird das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die fachliche und technische Leistungsfähigkeit sowie die Befähigung zur Berufsausübung als Gegenstand der Eignungsprüfung überprüft.
Präsenztermin, in dem die bis zum Fristablauf eingegangenen → Teilnahmeanträge oder → Angebote von Vertretern des Auftraggebers geöffnet werden; formale Fehler wie z.B. unverschlossene Angebote, werden hierbei dokumentiert.
Um dem Mittelstand die Chance zu geben, sich gleichberechtigt an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligen zu können, besteht die vergaberechtliche Pflicht des Auftraggebers, die zu vergebenden Leistungen grundsätzlich in Fach- und Teillose zu unterteilen. Fachlose betreffen unterschiedliche Leistungsteile (z.B. Laptops, Monitore, Drucker), während Teillose Teile gleichartiger Leistungen darstellen (z.B. 1.000 Laptops, unterteilt in vier Teillose à 250 Geräte).
Um einen echten, unbeeinflussten Wettbewerb verschiedener Bieter untereinander zu gewährleisten, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die Bieter die Identität der Wettbewerber nicht erfahren und Angebotsinhalte geschützt werden.
Durch die Pflicht, sämtliche Verfahrensteilnehmer gleich zu behandeln, wird ein echter Wettbewerb gewährleistet. Vorteile, die Verfahrensteilnehmer „mitbringen“ (z.B. Kenntnisse über den Auftrag aus vorheriger Beauftragung) muss der Auftraggeber nur in Ausnahmefällen ausgleichen (→ Projektant).
Government Procurement Agreement – supranationales Beschaffungsübereinkommen auf der Ebene der WTO, das neben der EU und den USA noch zahlreiche weitere Staaten ratifiziert haben. Das GPA bildet die Grundlage für die EU-Vergaberichtlinien. Aus ihm ergeben sich beispielsweise die → Schwellenwerte.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der 4. Teil dieses Gesetzes enthält mit den §§ 97 ff. die gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab den → Schwellenwerten. Hier finden sich neben Grundsätzen und Definitionen auch zentrale Verfahrensvorschriften (z.B. über die à Leistungsbeschreibung, den → Zuschlag oder den Ausschluss von Verfahrensteilnehmern. Die §§ 155 ff. enthalten zudem die Vorschriften über die Voraussetzungen und den Ablauf des → Nachprüfungsverfahrens.
Verpflichtet Bund (über die → BHO) und Länder (über die LHOen) zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Das Haushaltsrecht ist Binnenrecht der Verwaltung, einklagbare Ansprüche Dritter lassen sich hieraus jedenfalls nicht unmittelbar ableiten.
Umgangssprachlich auch als „Vorabinformation“ oder „Vorinformation“ bezeichnet (nicht zu verwechseln mit der à Vorinformation nach § 38 VgV). Die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB umfasst eine verpflichtende Information der für den Zuschlag nicht vorgesehenen Bieter über die Nichtannahme ihrer à Angebote, die Gründe hierfür, den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers sowie den frühesten Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Nach Absendung dieser Information muss der Auftraggeber eine Wartefrist (10 bzw. 15 Kalendertage) einhalten. Die Informations- und Wartpflicht nach § 134 GWB gilt nur im Bereich oberhalb der à Schwellenwerte. Die Landesvergabegesetze von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten vergleichbare Informations- und Wartepflichten für den Unterschwellenbereich.
Unter bestimmten Umständen können öffentliche Aufträge auch ohne Durchführung eines → Vergabeverfahrens vergeben werden. Dies ist nach § 108 GWB dann der Fall, wenn der Auftragnehmer vom Auftraggeber wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird und zugleich die beauftragte Leistung zu mindestens 80% an den Auftraggeber erbringt. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn mehrere öffentliche Auftraggeber sich vertraglich vereinbaren, eine ihnen obliegende Aufgabe gemeinsam zu erbringen.
Besondere → Verfahrensart für Aufträge ab dem Schwellenwert, bei denen es um die Entwicklung innovativer Leistungen geht, die am Markt noch nicht verfügbar sind und die im Anschluss an die Entwicklung beschafft werden sollen.
Abweichend von einem Auftrag besteht bei einer Konzession die Gegenleistung für die Erbringung einer Bau- oder Dienstleistung nicht in einer Vergütung durch den Auftraggeber, sondern in dem Recht, die Leistung für einen bestimmten Zeitraum zu verwerten und von den Nutzern ein Entgelt zu verlangen. Konzessionen ab dem einschlägigen → Schwellenwert von derzeit 5.225.000 Euro werden nach der → KonzVgV vergeben.
Konzessionsvergabeverordnung, regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen, deren Wert den einschlägigen → Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
Außer in Bayern existiert in jedem Bundesland ein eigenes Landesvergabegesetz. Darin werden zusätzliche Anforderungen an die Vergabe von Auftraggebern des jeweiligen Landes und der Kommunen geregelt. Zumeist geht es um soziale und Umweltaspekte einschließlich der Verpflichtung zur Entlohnung nach einem landesspezifischen Mindestlohn bei der Erbringung der öffentlichen Aufträge.
Beschreibung der Aufgabe, die der Auftragnehmer im Falle der Zuschlagserteilung zu erbringen hat. An ihr orientieren sich auch die zu erstellenden inhaltlichen und preislichen Angebote. Die Leistung ist in der Regel konkret und spezifisch zu beschreiben; dabei besteht der Grundsatz der Produktneutralität. Wenn eine konkrete Beschreibung nicht möglich ist, kann die Leistung auch funktional, also am Ziel ausgerichtet, beschrieben werden. Das Vergaberecht verlangt stets eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung.
Verfahren bei EU-weiten Ausschreibungen, mit denen Verfahrensteilnehmer behauptete Vergabeverstöße im Primärrechtsschutz überprüfen lassen können. Zuständige Instanzen sind die → Vergabekammern von Bund und Ländern sowie die Vergabesenate bei bestimmten Oberlandesgerichten als Beschwerdeinstanz.
Als Ausdruck der → Gleichbehandlung und zum Schutz des → Geheimwettbewerbs untersagt das Vergaberecht in formstrengen Verfahren Verhandlungen mit den Bietern über deren Angebote. Aber auch in einem → Verhandlungsverfahren gilt nach Abschluss der Verhandlungen ein Nachverhandlungsverbot.
Mit Nebenangeboten können Bieter dem Auftraggeber alternative Lösungsansätze zur Erbringung der geforderten Leistung unterbreiten, sofern dieser Nebenangebote zugelassen hat. Sie werden dann zusammen mit den Hauptangeboten geprüft und anhand der → Zuschlagskriterien gewertet.
Abstrakter Nachweis der Eignung außerhalb eines konkreten → Vergabeverfahrens. Präqualifizierte Bewerber oder Bieter können mit ihrer Präqualifikation konkrete Anforderungen an die Eignung in einem Vergabeverfahren substituieren.
Das Vergaberecht sieht vor, dass der Zuschlag auch das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Neben dem Preis kann auch die Qualität des Angebots preisbildend sein. Insofern werden regelmäßig Qualität / Leistung und Preis in unterschiedlicher Gewichtung zueinander als Maßstab für die Bewertung der Angebote und der Zuschlagserteilung herangezogen. Möglich und zulässig ist aber auch ein reiner Qualitätswettbewerb (sog. Budgetausschreibung), in der der Preis gesetzt ist und bei der Angebotswertung keine Rolle spielt; andererseits kann auch der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein.
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung schreibt das Vergaberecht vor, dass die → Leistungsbeschreibung grundsätzlich produktneutral zu erstellen ist. Es dürfen daher keine Produkte oder Bezeichnungen verwendet werden. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Als Projektant gilt, wer den Auftraggeber vor Beginn der Ausschreibung beraten hat (z.B. bei der Erstellung der Vergabeunterlagen). Da er hieraus einen Wettbewerbsvorteil ziehen könnte, wenn er sich an dem Vergabeverfahren beteiligt, muss der Auftraggeber diese Informationsvorsprünge soweit wie möglich egalisieren; nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Projektant vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (s. § 7 VgV).
Eine Rahmenvereinbarung bindet einen oder mehrere Rahmenvertragspartner für eine Zeitspanne (i.d.R. bis zu vier Jahre), in denen sie auf gesonderten Abruf oder gesonderte Ausschreibung den Gegenstand der Rahmenvereinbarung liefern. Rahmenvereinbarungen werden in der Regel für Verbrauchsmaterialien oder Standardprodukte abgeschlossen.
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines → Nachprüfungsverfahrens. Um den Eingriff in ein laufendes Vergabeverfahren möglichst gering zu halten, müssen Verfahrensteilnehmer, die einen Vergabefehler erkannt haben, diesen zunächst binnen zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen. Sofern der Auftraggeber der Rüge nicht abhilft, kann der Betroffene dann binnen einer Ausschlussfrist einen → Nachprüfungsantrag an die → Vergabekammer stellen.
Bestimmte Wertgrenzen, ab denen ein öffentlicher Auftrag EU-weit ausgeschrieben werden muss. Es existieren unterschiedliche Werte für Bau- und Liefer-/ Dienstleistungsaufträge; zudem gibt es abweichende Werte im Sektoren-, Verteidigungs- und Konzessionsbereich.
Sektorenverordnung, gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den Bereichen Trinkwasser, Energie und Verkehr (Sektoren) ab dem einschlägigen → Schwellenwert.
In bestimmten Verfahrensarten vorgeschaltetes Verfahren, in dem zunächst nur die → Eignung der Bewerber geprüft und ggf. bewertet wird. Nur die im Teilnahmewettbewerb erfolgreichen Bewerber werden anschließend zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Das Transparenzgebot verlangt vom Auftraggeber, Informationen über das Vergabeverfahren bereit zu stellen, Bewerber und Bieter gleichzeitig und ausführlich über Änderungen oder Antworten auf Fragen zu informieren sowie das Verfahren in seinen Einzelheiten und die getroffenen Entscheidungen zu dokumentieren.
Unterschwellenvergabeordnung, wurde am 2.2.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die UVgO ist wie die → VOL/A und die → VOB/A kein unmittelbar geltendes Recht, sondern muss für ihre Geltung per Erlass eingeführt werden. Der Bund hat dies mit Erlass vom 1.9.2017 für seine Dienststellen getan. In den Ländern geschieht dies derzeit sukzessive; teilweise werden dabei inhaltliche Änderungen vorgenommen. Wo sie eingeführt ist, löst sie die → VOL/A ab und regelt die Vergaben von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Untersachwellenbereich.
Verfahrensarten im Oberschwellenbereich sind das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog und die → Innovationspartnerschaft. Im Unterschwellenbereich sind die Verfahrensarten die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung sowie die Freihändige Vergabe bzw. bei der UVgO die Verhandlungsvergabe.
Verfahrensvarianten sind die → Rahmenvereinbarung, das dynamische Beschaffungssystem, die elektronische Auktion sowie der elektronische Katalog.
Vergabestatistikverordnung, regelt die regelmäßigen Meldungen der öffentlichen Auftraggeber über vergebene Aufträge an das Bundeswirtschaftsministerium.
Konvolut der Dokumente, die den Bietern für die Erstellung eines Angebots zur Verfügung gestellt werden. Kerndokumente sind die Leistungsbeschreibung, die Vertragsbedingungen, die Bewerbungsbedingungen sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand, die vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben werden. Allgemeine Vertragsbedingungen enthalten die → VOB/B und die → VOL/B; Ergänzende Vertragsbedingungen sind z.B. die EVB-IT für die Vergabe von IT-Leistungen.
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung), enthält die Vorschriften für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie von freiberuflichen Leistungen im Bereich ab den → Schwellenwerten.
Eingangsinstanz für → Nachprüfungsverfahren.
Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, enthält die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (VOB/A) sowie die kaufmännischen (VOB/B) und technischen Vertragsbedingungen (VOB/C).
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen, enthielt die Vorschriften für EU-weit auszuschreibende freiberufliche Leistungen. Gilt seit dem 18.4.2016 nicht mehr; die einschlägigen Vorschriften sind jetzt in der → VgV enthalten.
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, enthält die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Untersachwellenbereich (VOL/A) sowie die Vertragsbedingungen für die Ausführung solcher Leistungen (VOL/B).
Ankündigung einer beabsichtigen Ausschreibung im EU-Amtsblatt (s. § 38 VgV; im Bereich der Sektorenverordnung als „Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung“ bezeichnet (s. § 36 SektVO)). Die Vorinformation ist grundsätzlich unverbindlich und soll den Markt frühzeitig über geplante Beschaffungen informieren. Wird die Vorinformation zur Verkürzung von Angebotsfristen genutzt oder soll sie die spätere à Bekanntmachung ersetzen, so muss sie bestimmte Inhalte haben, bestimmte Bekanntmachungsfristen einhalten und ist dann auch verbindlich.
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, enthält die Vorschriften für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit im Bereich ab den → Schwellenwerten. Entsprechende Bauaufträge werden nach dem 3. Abschnitt der VOB/A (VOB/A-VS) vergeben.
Werte neben den → Schwellenwerten, unter- bzw. oberhalb derer bestimmte Erleichterungen oder besondere Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen gestellt werden.
Beendigung des Vergabeverfahrens und zugleich (zivilrechtlicher) Abschluss des ausgeschriebenen Vertrags.
Kriterien, anhand derer die → Angebote bewertet und der → Zuschlag erteilt wird. Neben dem Preis und den Kosten sind auch leistungsbezogene Kriterien (z.B. Qualität, Kundendienst, Nachhaltigkeit) sowie innovative, soziale oder umweltbezogene Aspekte als Zuschlagskriterien möglich. Sie müssen jeweils nichtdiskriminierend sein und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
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