eit dem 1. Januar 2018 sind einige Neuerungen im Vergaberecht zu beachten. Mit diesem Newsletter verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
VHB 2017 bei Baumaßnahmen des Bundes anzuwenden
Seit dem 1. Januar 2018 sind einige Neuerungen im Vergaberecht zu beachten. Mit diesem Newsletter verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Seit dem Jahreswechsel ist das umfassend überarbeitete „Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes“ (VHB 2017) für Baumaßnahmen des Bundes anzuwenden. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 8. Dezember 2017.
Im VHB 2017 wurden unter anderem die UVgO und die VOB/A 2016 berücksichtigt.
Seit Jahresbeginn müssen alle staatlichen Auftraggeber in Bayern die „Unterschwellenvergabeordnung“ (UVgO) anwenden, sofern der geschätzte Auftragswert unterhalb des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts liegt. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) der Bayerischen Staatsregierung vor.
Damit ist Bayern nach Hamburg das zweite Bundesland, das die UVgO eingeführt hat. Für den Bund und seine Einrichtungen gilt die UVgO bereits seit dem 2. September 2017.
Aus der vorgenannten Verwaltungsvorschrift ergibt sich übrigens keine Anwendungspflicht für die Kommunen in Bayern. Ihnen soll in Kürze mithilfe einer weiteren Bekanntmachung die Anwendung der UVgO empfohlen werden.
Am 18. Dezember 2017 wurden die Durchführungsverordnungen mit den neuen Schwellenwerten veröffentlicht. Darin werden die in den vergangenen Wochen bereits durchgesickerten Schwellenwerte bestätigt (siehe hierzu auch unseren Newsletter aus dem Dezember 2017).
Darüber hinaus steht nunmehr fest, dass für Konzessionsvergaben seit dem 1. Januar 2018 ein Schwellenwert in Höhe von EUR 5.548.000 gilt.
Der nachstehenden Übersicht können die wichtigsten Schwellenwertanpassungen entnommen werden:
bis 31. Dezember 2017 | seit 1. Januar 2018 | |
Bauaufträge | EUR 5.225.000 | EUR 5.548.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | EUR 209.000 | EUR 221.000 |
Liefer- und Dienstleistungs-aufträge (Sektorenauftraggeber) | EUR 418.000 | EUR 443.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verteidigung und Sicherheit) | EUR 418.000 | EUR 443.000 |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) | EUR 135.000 | EUR 144.000 |
Konzessionsvergaben | EUR 5.225.000 | EUR 5.548.000 |
Die vorstehenden Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf geschätzte Auftragswerte ohne (!) Umsatzsteuer.
Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht erforderlich, da die geänderten Schwellenwerte durch dynamische Verweisungen direkt gelten, vgl. § 106 GWB.
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