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Am 19. Januar 2016 wurde die neue VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht. Während an der VOB/B nur in geringem Umfang Anpassungen vorgenommen wurden, ist die VOB/A umfassend geändert worden. Dies betrifft insbesondere Abschnitt 2 der VOB/A, in dem die EU-weiten Bauvergaben im Anwendungs-bereich der Richtlinie 2014/24/EU geregelt werden. Der folgende Newsletter verschafft Ihnen einen kurzen Überblick über die neue VOB/A.
Struktur
Die Unterteilung der VOB/A in drei Abschnitte bleibt auch in Zukunft erhalten.
Bisherige Zwischenüberschriften wurden als eigenständige Paragrafen ausge-staltet. Dabei wurde auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern stattdessen das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz „a“, „b“ usw. beibehalten.
Darüber hinaus hat in Abschnitt 2 die Regelungstiefe zugenommen. Dort sind die „neuen“ EU-Richtlinien mit einem hohen Detaillierungsgrad umgesetzt worden, soweit sie nicht bereits auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in den Vorschriften der VgV geregelt sind.
Bemerkenswert ist zudem, dass die Paragrafen in Abschnitt 2 nicht mehr als „EG-Paragrafen“ bezeichnet werden, sondern als „EU-Paragrafen“.
Wesentliche Änderungen
Inhaltlich führt die Neufassung im Abschnitt 1 nur zu wenigen wesentlichen Änderungen:
Im Gegensatz dazu kommt es in Abschnitt 2 zu erheblichen Neuerungen:
Die vorstehend aufgeführten Änderungen verdeutlichen, dass mit der VOB/A (2016) erhebliche Neuerungen verbunden sind.
Inkraftreten
Derzeit ist die VOB/A (2016) noch nicht anzuwenden.
Die Anwendung der Vorschriften von Abschnitt 2 der VOB/A (2016) wird durch eine Verweisung in der neuen VgV verbindlich vorgeschrieben. Diese tritt am 18. April 2016 in Kraft. Das gleiche gilt für die Vorschriften von Abschnitt 3 der VOB/A (2016), die mit der Änderung der VSVgV in Kraft treten werden.
Abschnitt 1 der VOB/A (2016) sowie die geänderten Vorschriften der VOB/B (2016) sollen zeitgleich ab dem 18. April 2016 angewendet werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit wird den konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch einen Erlass bestimmen.
Einschätzung
Abschnitt 2 der VOB/A (2016) orientiert sich erwartungsgemäß eng an den europäischen Vorgaben. Ob die VOB/A (2016) aber tatsächlich dazu beitragen kann, das erklärte Ziel der Vergaberechtsreform („einfachere und anwender-freundlichere Gestaltung des Vergaberechts“) zu verwirklichen, erscheint zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum nicht die Regelungen zu den oberschwelligen Bauvergaben (Abschnitt 2 der VOB/A) in die neue VgV integriert wurden. Dies hätte tatsächlich zu einer anwenderfreundlicheren Struktur beigetragen. Stattdessen müssen die Anwender in Zukunft bei oberschwelligen Bauvergaben u.a. Bestimmungen aus dem GWB, aus der VgV, der VOB/A und den jeweiligen Landesvergabegesetzen zu berücksichtigen. Sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter werden dies wohl kaum als „Vereinfachung“ empfinden.
Auch die voneinander abweichenden Normen in Abschnitt 1 und 2 der VOB/A (2016) tragen zu keiner „Vereinfachung“ bei. Für Anwender in der Praxis dürfte es beispielsweise kaum nachvollziehbar sein, dass bei nationalen Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der VOB/A (2016) weiterhin der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung gilt, wohingegen in Abschnitt 2 der VOB/A (2016) der Vorrang des offenen Verfahrens aufgegeben wurde.
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