VOB/A-EU 2026
Die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/A wurde am 24.08.2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und ist nach Anpassung der statischen Verweisung in § 2 VgV durch die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 02.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250) seit dem 08.09.2026 anzuwenden. Sie überträgt insbesondere das Vergabebeschleunigungsgesetz (seit dem 01.07.2026 in Kraft) auf EU-weite Bauvergaben und setzt zugleich unionsrechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit und Energieeffizienz um.
Die Neufassung betrifft nicht die gesamte VOB/A, sondern den zweiten Abschnitt für EU-weite Bauvergaben sowie parallel den dritten Abschnitt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge. Für die hier maßgebliche VOB/A-EU liegt der Schwerpunkt auf Beschleunigung, Vereinfachung und Nachvollzug gesetzlicher Änderungen im GWB und in der VgV. Der erste Abschnitt für nationale Bauvergaben ist nicht Gegenstand dieser Neufassung.
Inhaltlich ist die VOB/A-EU 2026 deshalb weniger als völlig neue Vergabeordnung zu verstehen, sondern als Umsetzung und Konkretisierung bereits zuvor geänderter gesetzlicher Vorgaben. Praktisch bedeutsam sind vor allem der neue Bauauftragsbegriff in § 1 EU Abs. 1, die neu geordnete Losvergabe in §§ 5a EU, 5b EU, der Vorrang von Eigenerklärungen in § 6b EU, die Änderungen bei Leistungsbeschreibung und Nebenangeboten in §§ 7 EU, 8 EU sowie die deutlich erweiterten Vorgaben zur Energieeffizienz in § 8c EU. Hinzu kommen Änderungen bei Angebotsöffnung, Nachforderung, Aufhebung und Zuschlag, die Verfahrensabläufe beschleunigen sollen.
Die Änderungen im Überblick:
§ 1 EU Abs. 1 VOB/A übernimmt den geänderten Bauauftragsbegriff aus § 103 Abs. 3 GWB. Die frühere Formulierung, wonach Bauaufträge die Ausführung oder die „gleichzeitige Planung und Ausführung“ eines Bauvorhabens betreffen, wird durch eine Fassung ersetzt, bei der Verträge über die Ausführung oder „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ erfasst sind. Entscheidend ist der Wegfall des Wortes „gleichzeitig“.
Praktisch zielt diese Änderung darauf, Planung und Bau stärker als ein einheitliches Beschaffungsvorhaben behandeln zu können. Sie kann insbesondere für die Schwellenwertberechnung relevant werden, wenn Planungsleistungen und Bauleistungen zwar getrennt vergeben werden, aber einem Gesamtprojekt dienen. Die Regelung eröffnet Vergabestellen jedoch keinen schrankenlosen Spielraum, eigenständige Planungsaufträge allein deshalb dem Bauauftragsschwellenwert zuzuordnen, weil später gebaut werden soll. Bleibt der Planungsvertrag seinem Gegenstand nach ein Dienstleistungsauftrag, spricht weiterhin viel dafür, ihn bei Überschreiten des Dienstleistungsschwellenwerts EU-weit auszuschreiben. Die Änderung ist daher praktisch bedeutsam, aber rechtlich zweifsohne konfliktträchtig.
§ 2 EU Abs. 7 VOB/A benennt nun ausdrücklich soziale und umweltbezogene Aspekte, Kreislaufwirtschaft, Qualität und Innovation als Themen einer Markterkundung. Neu ist weniger die Zulässigkeit solcher Gesichtspunkte; diese konnten auch bisher berücksichtigt werden. Neu ist aber die ausdrückliche Verankerung im Text der VOB/A-EU. Dadurch wird die Markterkundung stärker als Instrument verstanden, um Nachhaltigkeit, innovative Lösungen und verfügbare Marktstandards bereits vor Festlegung des Beschaffungsgegenstands zu prüfen.
Öffentliche Auftraggeber sollten daraus vor allem eine Vorbereitungspflicht im praktischen Sinne ableiten: Wer energieeffiziente, kreislaufwirtschaftliche oder barrierefreie Lösungen beschaffen will, muss wissen, was der Markt anbietet. Dies gilt freilich für alle Leistungen: ohne Marktkenntnis ist eine gute Vergabe kaum möglich. Zugleich bleibt die Markterkundung vergaberechtlich sensibel. Erkenntnisse aus Gesprächen mit einzelnen Marktteilnehmern dürfen nicht ungeprüft zu technischen Mindestanforderungen gemacht werden. Andernfalls drohen Wettbewerbsverzerrungen oder ein Lock-in zugunsten bestimmter Anbieter.
Die Losvergabe wird in der VOB/A-EU neu systematisiert. Der Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe steht nun in § 5a EU VOB/A; die Loslimitierung ist in § 5b EU VOB/A geregelt. Inhaltlich bleibt es beim Ausgangspunkt, dass Leistungen grundsätzlich in Teil- und Fachlosen zu vergeben sind. Eine Zusammenfassung bleibt nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig und muss dokumentiert werden. Die Neufassung orientiert sich an § 97a GWB.
Materiell neu ist vor allem § 5a EU Abs. 3 VOB/A. Danach kann bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben eine Zusammenfassung von Losen auch aus zeitlichen Gründen in Betracht kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der geschätzte Auftragswert mindestens das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreicht und das Vorhaben in den gesetzlich erfassten Infrastruktur- oder Sondervermögenskontext fällt. Die Vorschrift ist damit keine allgemeine Eilfallklausel für beliebige Bauprojekte. Gerade kommunale Hochbauvorhaben können nicht allein mit politischem Termindruck oder Koordinierungsaufwand aus der Losvergabe herausgenommen werden.
§ 5a EU Abs. 5 VOB/A ergänzt die Möglichkeit, Auftragnehmer zur besonderen Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen bei Unteraufträgen zu verpflichten. Diese Regelung mildert die Auswirkungen größerer Leistungspakete, ersetzt aber keine echte Fachlosvergabe. Für die Praxis bleibt – wie bisher – entscheidend, ob der Mittelstand unmittelbaren Zugang zum Auftrag erhält oder nur noch als Nachunternehmer eingebunden wird.
§ 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A konkretisiert die Auswahl der Unternehmen, die bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unmittelbar zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Vergabestelle soll zwischen den Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen. Die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb selbst folgt aber weiterhin aus § 3a EU Abs. 3 VOB/A. Die Neuregelung erweitert also nicht die Ausnahmegründe, sondern betrifft die Ausgestaltung des Bieterkreises.
Für die Praxis bedeutet dies: Auftraggeber sollten ihre Bieterübersichten anhand ihrer Marktkenntnis regelmäßig aktualisieren, Marktzugänge dokumentieren und vermeiden, bei nicht offenen Verfahrenssituationen reflexartig immer dieselben Unternehmen anzusprechen. Ein einklagbarer Anspruch eines bestimmten Unternehmens auf Einladung entsteht dadurch zwar nicht. Gleichbehandlung, Wettbewerb und Dokumentation verlangen aber – im Übrigen ebenfalls wie seit jeher – eine nachvollziehbare Auswahlpraxis.
Eine der praktisch wichtigsten Änderungen betrifft § 6b EU VOB/A. Eigenerklärungen werden zum Regelfall. Nach § 6b EU Abs. 1 sollen Auftraggeber vorrangig Eigenerklärungen verlangen. Die Vorlage umfassender Bescheinigungen und Nachweise soll nicht mehr zu Beginn des Verfahrens von allen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Weitere Nachweise werden nach § 6b EU Abs. 5 erst später und nur von den Unternehmen angefordert, deren Angebote oder Teilnahmeanträge aussichtsreich sind.
Der Sinn und Zweck liegt auf der Hand: Der Aufwand für Unternehmen und Vergabestellen soll sinken, weil nicht alle Bieter von Beginn an vollständige Nachweispakete zusammenstellen müssen. Gleichzeitig verschiebt sich der Prüfungsaufwand in eine spätere Phase. Bieter müssen darauf vorbereitet sein, angeforderte Unterlagen kurzfristig vorzulegen. Auftraggeber müssen ihre Verfahrensplanung so organisieren, dass die nachgelagerte Prüfung nicht zum neuen Engpass wird.
§ 7 EU Abs. 1 VOB/A verzichtet entsprechend der Neufassung des § 121 GWB künftig auf das Wort „erschöpfend“. Die Leistungsbeschreibung muss aber weiterhin eindeutig und so gefasst sein, dass alle Unternehmen die Leistung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher kalkulieren können. Unklare Bestandsrisiken, fehlende Angaben zu Schadstoffen oder ungeklärte Schnittstellen werden durch die Streichung des Wortes „erschöpfend“ nicht zulässig. Die Änderung senkt mithin nicht den Qualitätsmaßstab der Leistungsbeschreibung.
§ 7a EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A nimmt Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 ausdrücklich in die technischen Spezifikationen auf. Praktisch betrifft dies nicht nur bauliche Zugänglichkeit, sondern auch mitbeschaffte Produkte und technische Einrichtungen, etwa Terminals, Automaten oder digitale Bedienelemente. Barrierefreiheit ist damit nicht bloß ein optionales Wertungsthema, sondern kann als verbindliche technische Anforderung Teil der geschuldeten Leistung sein. Die Neufassung enthält Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen.
§ 8 EU Abs. 2 VOB/A verlangt eine klare Entscheidung zu Nebenangeboten. Auftraggeber müssen angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind. Fehlt eine Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen. Werden sie zugelassen oder vorgeschrieben, müssen Mindestanforderungen und die Art der Einreichung festgelegt werden. Die Vorschrift zwingt öffentliche Auftraggeber damit zu einer bewussten Entscheidung: Wer Innovation über Nebenangebote ermöglichen will, muss die Spielregeln vollständig und rechtzeitig festlegen. Insofern bleibt die Hürde für die Zulassung von Nebenangeboten weiterhin hoch.
§ 8c EU VOB/A wird deutlich erweitert. Während die frühere Regelung nur eingriff, wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil der Bauleistung waren, setzt die Neufassung differenziertere Vorgaben um. Je nach Produktgruppe können bestimmte Energieeffizienzklassen, Referenzwerte oder grundsätzlich das höchste verfügbare Leistungsniveau zu verlangen sein. Die Regelung dient der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791.
Die Folge ist eine erhebliche Vorverlagerung der Prüfung. Auftraggeber müssen bereits bei Markterkundung und Leistungsbeschreibung klären, welche energieverbrauchsrelevanten Produkte im Vorhaben vorkommen, welche unionsrechtlichen Anforderungen gelten und ob geeignete Produkte marktverfügbar sind. In der Wertung bleiben Angaben zum Energieverbrauch und zu Lebenszykluskosten relevant. Wird eine Effizienzanforderung als Mindestanforderung ausgestaltet, führt ihre Verfehlung nicht lediglich zu einer schlechteren Bewertung, sondern regelmäßig zur Nichtberücksichtigung des Angebots.
Weitere Änderungen betreffen die spätere Verfahrensphase. Sie zielen insgesamt darauf, Prüfungs- und Wertungsvorgänge zu beschleunigen und formale Hindernisse zu reduzieren. Besonders bedeutsam ist der Zusammenhang mit § 6b EU VOB/A: Wenn Eignungsnachweise später und nur von aussichtsreichen Unternehmen verlangt werden, müssen Nachforderung und Angebotsprüfung in der Schlussphase belastbar organisiert werden. Das Verfahren wird dadurch nicht automatisch einfacher, sondern zeitlich anders strukturiert.
Bei der Aufhebung und beim Zuschlag greifen die Änderungen ebenfalls in den Verfahrensablauf ein. Die Möglichkeit der Teilaufhebung und ein schnellerer Zuschlag gehören zu den zentralen Änderungen der VOB/A-EU 2026 (§§ 17, 19 EU). Auftraggeber sind daher gehalten zu prüfen, ob ihre internen Wertungs-, Informations- und Freigabeprozesse noch auf die bisherige Systematik zugeschnitten sind. Die Neufassung verlangt insbesondere, dass Entscheidungen über Nachweise, Ausschluss, Aufhebung und Auftragserteilung eng aufeinander abgestimmt werden.
Die VOB/A-EU 2026 bringt keine vollständige Neuordnung des Bauvergaberechts, wohl aber mehrere Änderungen mit (erheblicher) praktischer Wirkung. Der neue Bauauftragsbegriff in § 1 EU Abs. 1 kann die Schwellenwert- und Projektbetrachtung beeinflussen. Die §§ 5a EU, 5b EU ordnen die Losvergabe neu und lassen bei großen Infrastrukturvorhaben punktuell zeitliche Gründe für Gesamtvergaben zu. § 6b EU verlagert die Eignungsprüfung stärker auf Eigenerklärungen und nachgelagerte Nachweise. §§ 7 EU, 7a EU und 8 EU verändern die Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Barrierefreiheit und Nebenangebote. § 8c EU macht Energieeffizienz endgültig zu einer Querschnittsanforderung des Bauvergabeverfahrens.
Für Auftraggeber liegt die Herausforderung darin, die neue Beschleunigungslogik nicht mit bloßer Verkürzung gleichzusetzen. Viele Änderungen reduzieren nicht den materiellen Prüfungsmaßstab, sondern verschieben Prüfungen in andere Verfahrensphasen. Für Bieter steigen auf der anderen Seite die Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Dokumentenmanagement und frühzeitige Rügen unklarer Unterlagen. Die wichtigste praktische Konsequenz lautet: Die VOB/A-EU 2026 verlangt weniger Papier zu Beginn, aber mehr präzise Vorbereitung, Dokumentation und Verfahrenssteuerung über den gesamten Vergabeprozess hinweg. Welcher Auftraggeber dies beherzigt und umsetzt, kann Vorteile aus den Neuregelungen ziehen.
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