ab 01.07.2026
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) wurde im Mai 2026 verkündet und tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Ziel ist eine Vereinfachung, Beschleunigung und stärkere Digitalisierung der öffentlichen Beschaffung. Wird dieses Ziel erreicht und was sind die wichtigsten Anpassungen für die Beschaffungspraxis?
Nachfolgend werden die für die (allgemeine) Beschaffungspraxis wichtigsten Änderungen dargestellt und teilweisen mit einer kurzen Einschätzung versehen. Auf die Darstellung der (Folge)Anpassungen in z.B. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), der Konzessions-vergabeverordnung (KonzVgV) oder der Sektorenverordnung (SektVO) wird im Folgenden nicht gesondert eingegangen. Da sich das Vergabebeschleunigungsgesetz als Auftakt weiterer Reformen im Unterschwellenbereich versteht, ist kurzfristig mit weiteren Änderungen (u.a. der UVgO) zu rechnen.
Der Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe und damit das Losbildungsgebot bleibt bestehen, wird aber durch den neuen § 97a GWB für großvolumige Infrastrukturvorhaben modifiziert. Danach sind Leistungen weiterhin in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen – ebenso unverändert – zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Insofern nichts Neues.
Neu ist die Regelung in § 97a Abs. 3 GWB. Danach dürfen Lose bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, die das Zweifache des jeweiligen Schwellenwerts erreichen zusammenvergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern. Die Modifizierung setzt weiter voraus, dass die Aufträge aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur nach § 97a Abs. 4 GWB gehören.
Nach § 97a Abs. 5 GWB können Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Frage, wann ein entgeltlicher Vertrag, der Voraussetzung für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrag ist – vorliegt, enthält § 103 Abs. 1 Satz 2 GWB. Danach ist ein Vertrag entgeltlich, wenn sich jede Partei rechtsverbindlich verpflichtet, eine Leistung im Gegenzug für eine andere zu erbringen. Leistung und Gegenleistung sind rechtsverbindlich im Sinne des Satzes 2, wenn ihre Erfüllung einklagbar ist.
Der geringere Schwellenwert (ohne Umsatzsteuer) für Bundeseinrichtungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (aktuell EUR 140.000 anstatt EUR 216.000) wird zukünftig in § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Aufträge des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien beschränkt. Dies bedeutet, dass eine Vielzahl sonstiger Einrichtungen des Bundes nunmehr dem normalen – dem höheren – Schwellenwert unterliegen und damit mehr Aufträge nach nationalem Recht vergeben können.
Bisher war der Auftragsgegenstand in der Leistungsbeschreibung „so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben“, nunmehr reicht es nach der Neufassung des § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB aus, wenn die Leistung „so eindeutig wie möglich“ beschrieben wird.
Nach der Neufassung des § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
Die Eignungsnachweise müssen bei Regelverfahren (ohne Vorinformation) nunmehr nicht mehr zwingend in der Bekanntmachung angegeben werden. In der Bekanntmachung kann nach § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind.
Nach der Neufassung des § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB entfällt die Informations- und Wartepflicht, wenn eine Leistung bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Nach § 135 Abs. 2 Satz 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 unstatthaft. Ferner kann nach § 135 Abs. 4 GWB abweichend von Absatz 1 ein Vertrag als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber zu verhängen oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags auszusprechen.
Im Nachprüfungsverfahren wurden einige Präzisierungen und Modernisierungen vorgenommen. U.a. können diverse Entscheidungen nunmehr auch direkt von dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer betroffen werden. Ferner wird die elektronische Kommunikation betont und z.B. klargestellt, dass Akteneinsicht – wie heute in der Praxis verbreitet – elektronisch zu gewähren ist oder auch mündliche Verhandlungen als Videoverhandlung durchgeführt werden können.
Darüber hinaus gibt es weitere Modifizierungen, welche sich im Wesentlichen zu Lasten des Bieterrechtsschutzes auswirken:
Die Anpassungen stärken die Autonomie der Vergabekammern und können zur Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren beitragen. Ob dabei die Qualität der Entscheidungen der Vergabekammern auf der Strecke bleibt, wird sich zeigen.
Unabhängig davon ist es fraglich, ob der Wegfall des Zuschlagsverbots bzw. der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach den §§ 169 Abs. 1 Satz 2, 173 Abs. 1 GWB mit der Verfassung und dem europäischen Recht in Einklang zu bringen ist. Die besseren Gründen sprechen dagegen. Verfassungsrechtlich dürfte ein Verstoß gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie effektiven Rechtsschutzes und den allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Art. 20 Abs. 3 GG vorliegen. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18.05.2026 (zum Az. VII-Verg 6/26) im Zusammenhang mit der am 14.02.2026 in Kraft getretenen Parallelvorschrift im Bundeswehrbeschaffungs-beschleunigungsgesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) ein Verfahren ausgesetzt und es dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Gemeinschaftsrechtlich sieht es nicht viel besser aus. Die europäische Rechtsmittelrichtlinie verlangt einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz im Vergabeverfahren. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Bieter vor Zuschlagserteilung einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz erhalten müssen. Wenn der Zuschlag regelmäßig vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens erteilt werden kann, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein effektiver Primärrechtsschutz existiert. Die Vereinbarkeit mit der Rechtsmittelrichtlinie ist meines Erachtens nicht gegeben.
In § 2 Abs. 2 Satz 3 VgV wird klargestellt, dass auf die Vergabe von Planungsleistungen, die „als Los eines Bauauftrags vergeben werden“ die Regelungen der VgV Anwendung finden.
Im Hinblick auf die Durchführung von Markterkundungen wird nunmehr in § 28 Abs. 1 VgV hervorgehoben, dass die Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden kann.
An mehreren Stellen der VgV werden Anpassungen zu Gunsten von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen vorgenommen. Bei der Auswahl der Eignungsnachweise nach § 122 GWB sind nach § 42 Abs. 2 VgV nunmehr beispielsweise die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen.
Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VgV nicht (mehr), sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind. Diese Änderung ist zu begrüßen, ändert das Vier-Augen-Prinzip doch nichts am dokumentierten Ergebnis der Angebotsöffnung.
Nach den Neufassungen von § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und des § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe oder eine freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Der Gesetzgeber stellt mithin alle Verfahrensarten mit vorheriger – für die Öffentlichkeit sicherbarer – Bekanntmachung gleich und überlässt es dem Auftraggeber, ob dieser ein Verfahren mit oder ohne Verhandlungsmöglichkeit wählt. Ein nachvollziehbarer Schritt, insbesondere im hier geregelten Bereich unterhalb der Schwellenwerte; zumal vom OLG Naumburg jüngst (Beschluss vom 20.02.2026 zum Az. 6 Verg 5/25) erhebliche Vorbehalte gegen Verfahren mit Verhandlungsmöglichkeit (hier: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) geäußert worden sind.
Die praktisch bedeutsamste Änderung stellt die Anpassung des § 55 Abs. 2 BHO dar. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Absatz 1 beschafft werden (Direktauftrag), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Diese massiven Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge von Bundeseinrichtungen entzieht eine Vielzahl öffentlichen Aufträge dem Vergaberechtsregime. Sofern einzelne Bundesländer bisher landesrechtlich noch keine Anhebung dieser Wertgrenze vollzogen haben, ist davon auszugehen, dass dies nunmehr nachgeholt wird. Allen Auftraggebern ist vor diesem Hintergrund – soweit noch nicht geschehen – dringend zu empfehlen, (interne) Verfahrensregeln für die ordnungsgemäße Beschaffung mittels Direktauftrag festzulegen.
Die Abfragepflicht im Wettbewerbsregister vor Zuschlagserteilung gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG nur noch für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer (bisher EUR 30.000). Entsprechende Anpassungen finden sich nunmehr auch in § 21 Abs. 1 Satz 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und in § 19 Abs. 4 des Mindestlohngesetzes.
Die Pflicht zur Meldung von Vergaben wird auf Verfahren mit einer Auftragswertschätzung oberhalb von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer angehoben (bisher: EUR 25.000).
Das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält einige gute Ansätze und Aspekte zum Bürokratieabbau, welche mittelfristig dazu beitragen werden, Beschaffungen rechtssicherer zu machen und mitunter zu beschleunigen. Dies gilt in erster Linie für die Ausweitung der Möglichkeit von Direktaufträgen bei kleinvolumigen Aufträgen. Im Hinblick auf Großprojekte sind die Regelungen im Hinblick auf Aufträge, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören, zu begrüßen, aber keinesfalls ausreichend. Überlegungen für mehr lebenszyklusbasierte ÖPP-Projektansätze, ggf. in Kombination mit Verfahren unter Zugrundelegung eines IPA-Ansatzes (Integrierte Projektabwicklung), fehlen. Die Modifizierungen betreffend den Bieterrechtsschutz und damit die Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens sind im Hinblick auf die Stärkung der Position der Vergabekammern nachvollziehbar, bezüglich der Anpassungen des Beschwerdeverfahrens verfehlt und voraussichtlich verfassungs- bzw. europarechtswidrig.
Veranstaltungen zum Vergaberecht
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