Über kaum ein Thema im Vergaberecht wurde in den vergangenen Monaten so intensiv diskutiert wie über den Zeitpunkt der Einführung der Unterschwellen-vergabeordnung (UVgO). Nachdem die UVgO am 7. Februar 2017 im Bundes-anzeiger veröffentlicht wurde, wurde mit einer zügigen Einführung gerechnet. Tatsächlich hat sich die Einführung dann über viele Monate hingezogen. Das Warten hat nunmehr zumindest auf Bundesebene ein Ende.
Über kaum ein Thema im Vergaberecht wurde in den vergangenen Monaten so intensiv diskutiert wie über den Zeitpunkt der Einführung der Unterschwellen-vergabeordnung (UVgO). Nachdem die UVgO am 7. Februar 2017 im Bundes-anzeiger veröffentlicht wurde, wurde mit einer zügigen Einführung gerechnet. Tatsächlich hat sich die Einführung dann über viele Monate hingezogen. Das Warten hat nunmehr zumindest auf Bundesebene ein Ende.
Aktueller Stand – Bund
Seit dem 2. September 2017 ist die UVgO von allen Auftraggebern, für die die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) gelten, anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen entsprechenden Anwendungsbefehl in die VV zu § 55 BHO aufgenommen.
Aktueller Stand – Länder
Auf Länderebene wird Hamburg in Kürze nachziehen. Dort ist ein Anwendungsbefehl bezüglich der UVgO direkt in das Hamburgische Vergabegesetz aufgenommen worden. Das geänderte Gesetz tritt nach den uns vorliegenden Informationen bereits am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Weitere Bundeländer werden wohl in den nächsten Monaten folgen. In Baden-Württemberg und Bayern wird beispielsweise dem Vernehmen nach eine Einführung zum 1. Januar 2018 angestrebt.
In anderen Bundesländern dürfte hingegen die Einführung noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. In Niedersachsen ist die Einführung der UVgO beispielsweise (zumindest) bis nach der Landtagswahl am 15. Oktober 2017 vertagt worden. Hessen will dem Vernehmen nach sogar gänzlich auf eine Einführung der UVgO verzichten und stattdessen die VOL/A beibehalten.
Bietern und Auftraggebern ist deshalb dringend anzuraten, sich über die weitere Entwicklung der jeweils anzuwendenden Vorschriften fortlaufend zu informieren.
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