BTTG
Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett neben dem Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge auch den Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes (BTTG) beschlossen. Er stammt aus der Feder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Ziel des Gesetzes soll es sein, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu stärken, das Tarifvertragssystem zu stabilisieren und damit Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge des Bundes zu beseitigen. Der Wettbewerb über Lohn- und Personalkosten soll damit eingeschränkt werden. Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dafür tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren, sofern und soweit sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen.
Damit schließt das Gesetz an die bereits seit langem bestehenden Vergabegesetze der Länder an, die bereits jetzt mit Ausnahme der Länder Bayern und Sachsen in unterschiedlicher Weise Tariftreuregelungen vorsehen.
Das Gesetz erfasst Vergaben des Bundes und der ihm zuzurechnenden Auftraggeber. Explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr bis zum 31. Dezember 2032 (siehe hierzu unseren Beitrag im Newsletter August 2025).
Es gilt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer.
Nach Einschätzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) würden von den jährlich gut 22.000 vom Bund vergebenen Aufträgen damit nur ca. 27,5 Prozent nicht unter die Regelungen des neuen BTTG fallen. Damit hätte das Gesetz u.a. einen signifikanten Einfluss auf die von der Bundesregierung geplanten umfangreichen Investitionen in die deutsche Infrastruktur.
Gegenüber früheren Entwürfen werden mit dem Gesetz die Unternehmen in ihrer Funktion als Auftragnehmer des Bundes verpflichtet, den von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitskräften für die Zeit, in der sie in Ausführung des Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die vom BMAS in Rechtsverordnungen „für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen“ für die verschiedenen Branchen festgelegt werden. Die festgelegten Arbeitsbedingungen umfassen die Entlohnung, den bezahlten Mindesturlaub sowie Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten. Die Pflicht erstreckt sich auf alle Arbeitskräfte, also auch die von Mitarbeitenden von Nachunternehmern und jegliche eingesetzten Leiharbeitskräfte. Die Ansprüche auf die Arbeitsbedingungen können vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden.
Voraussetzung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist ein Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes. Eine beim BMAS eingerichtete Clearingstelle, die mit Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt ist, gibt Empfehlungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ab.
Flankiert wird das Tariftreueversprechen von einer Informationspflicht des Arbeitsgebers. Dieser ist verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession folgenden Monats zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
Die Einhaltung des Tariftreueversprechens soll eine neu zu schaffende Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen. Die Kontrollen erfolgen anlassbezogen, sofern hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, z. B. bei Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder sonstiger Dritter. Zur Unterstützung soll die Prüfstelle mit der Zollverwaltung zusammenarbeiten; diese soll die Prüfstelle unterrichten, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz erhält.
Grundlage der Prüfung sind umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten, die den Unternehmen durch den Auftraggeber auferlegt werden. Auf Verlangen müssen diese Unterlagen der Prüfstelle vorgelegt werden und geeignet sein, die ordnungsgemäße Beachtung der Tariftreuepflichten zu belegen.
Die Prüfstelle Bundestariftreue soll Verstöße durch Verwaltungsakt feststellen und sie zur Eintragung in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt übermitteln.
Zivilrechtlich sollen bei Verstößen gegen das Tariftreueversprechen oder die Nachweispflicht Vertragsstrafen gelten: maximal 1 Prozent des Auftragswerts pro Verstoß, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent. Zudem ist eine außerordentliche firstlose Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber vorgesehen.
Als vergaberechtliche Konsequenz soll ein neuer fakultativer Ausschlussgrund eingeführt werden. Sofern durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt ein erheblicher Verstoß festgestellt wurde, soll das Unternehmen durch Auftraggeber von (künftigen) Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Weiterhin haftet der Auftragnehmer für die Entlohnung der bei Nachunternehmern und Verleihern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Gewährung der einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen sollen Unternehmen auch im Rahmen der Präqualifikation nachweisen können. Als Präqualifizierungsstellen fungieren auch hier der Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. sowie die gemeinsame verzeichnisführende Stelle der Industrie- und Handelskammern.
Die Wirtschaftsverbände stehen dem Gesetzentwurf deutlich kritisch gegenüber. Neben verfassungs- und tarifrechtlichen Bedenken wird insbesondere die in der Praxis erwartete deutlich erhöhte Bürokratie durch umfassende Nachweis- und Berichtspflichten bemängelt. Dies gilt auch und insbesondere für Startup-Unternehmen: während im Koalitionsvertrag noch explizit Direktaufträge bis EUR 100.000 an Startups in den ersten vier Jahren nach der Gründung ermöglicht werden sollten und das Tariftreuegesetz in diesen Fällen nicht greifen sollte, fehlt von diesen Erleichterungen in dem aktuellen Gesetzentwurf jede Spur.
Das BTTG befindet sich als Zustimmungsgesetz aktuell im parlamentarischen Verfahren. Mit einer Befassung durch den Bundestag ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Das Gesetz soll frühestens am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Veranstaltungen zum Vergaberecht
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