BayObLG, Beschluss vom 26. Juni 2025 – Verg 4/25)
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, dass – ein Klassiker des Vergaberechts – die strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien zum allgemeinen Bieterwissen gehört. Wird eine Referenz sowohl für die Eignungsprüfung im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit als auch zugleich als Zuschlagskriterium verwendet, ist der damit verbundene Vergaberechtsverstoß für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbar und daher rechtzeitig zu rügen. Gleiches gilt für Preisbewertungsmodelle mit groben Wertungssprüngen (z.B. 5/3/0), da deren verzerrende Wirkung ebenfalls offensichtlich ist. Der Begriff „gesamtheitlich vernetzte Brandmeldezentralen“ erfordert nach Auffassung des Gerichts eine physische Vernetzung; eine bloße Einbindung über ein Gefahrenmanagementsystem wie WINMAG genügt nicht. Schließlich hebt der Senat hervor, dass ein Zuschlag während bestehender aufschiebender Wirkung unwirksam ist, und verweigerte im konkreten Fall die Verlängerung dieser Wirkung mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde.
Gegenstand der Entscheidung war ein offenes Verfahren über das Wartungsmanagement von Brand- und Gefahrenmeldeanlagen eines Universitätsklinikums. Ausgeschrieben waren Leistungen zur Instandhaltung von rund 28 Brandmeldezentralen, etwa 8.000 Meldern sowie weiteren Gefahren- und Einbruchmeldeeinrichtungen. In der Wertungsmatrix war u. a. das Zuschlagskriterium „Leistungsfähigkeit“ (40 %) vorgesehen, das anhand von Referenzen bewertet werden sollte. Maximal fünf Punkte gab es für eine Referenz mit mindestens 27 physisch vernetzten Zentralen, drei Punkte für mindestens 20, andernfalls null Punkte. Preis und weitere Faktoren wurden ebenfalls in einem Stufenmodell (5/3/0) bewertet.
Die Antragstellerin benannte als Referenz einen Auftrag mit 68 Brandmeldezentralen, die jedoch nur über das Gefahrenmanagementsystem WINMAG verbunden waren. Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass lediglich sechs bis neun Zentralen physisch untereinander vernetzt waren. Der Auftraggeber bewertete die Referenz daher mit null Punkten und kündigte den Zuschlag zugunsten der Beigeladenen an.
Die Antragstellerin rügte u. a. die Auslegung des Begriffs „gesamtheitlich vernetzt“, die Verwendung von Referenzen als Zuschlagskriterium sowie das Preisbewertungsmodell. Die VK Südbayern wies den Nachprüfungsantrag zurück und verwies darauf, dass „gesamtheitlich vernetzt“ eine physische Kopplung voraussetze; die übrigen Punkte seien präkludiert.
Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde zum BayObLG ein und beantragte, die Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben, den Zuschlag an die Beigeladene zu verhindern sowie die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde zu verlängern. Auftraggeber und Beigeladene beantragten die Zurückweisung.
Ohne Erfolg. Das BayObLG lehnte den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ab, da die sofortige Beschwerde nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar stellte das Gericht klar, dass der vom Auftraggeber während bestehender aufschiebender Wirkung erteilte Zuschlag nichtig war – die aufschiebende Wirkung tritt bereits mit Einlegung der Beschwerde ein und hängt nicht von der Kenntnis der Vergabestelle ab –, gleichwohl bestätigte der Senat im Ergebnis die Entscheidung der Vergabekammer.
Im Mittelpunkt stand zunächst die Frage der Rügepräklusion. Nach Auffassung des BayObLG gehört die strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien zum allgemeinen Bieterwissen. Jeder durchschnittlich fachkundige Bieter müsse erkennen, wenn ein und dieselbe Referenz zugleich zur Eignungsprüfung und als Zuschlagskriterium herangezogen wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, ist der Einwand präkludiert. Damit wies der Senat den zentralen Angriffspunkt der Antragstellerin zurück.
Das Gericht wandte dieselben Maßstäbe auch auf das Preisbewertungsmodell an. Ein Stufensystem mit den Sprüngen 5/3/0 sei offenkundig problematisch, da es bereits bei geringsten Preisunterschieden zu überproportionalen Verzerrungen im Preis-Leistungs-Verhältnis führen könne. Auch ein solcher Mangel sei für fachkundige Bieter ohne vertiefte Rechtskenntnisse erkennbar und daher rechtzeitig zu beanstanden.
Schließlich klärte das BayObLG den technischen Begriff der „gesamtheitlich vernetzten Brandmeldezentralen“. Erforderlich sei eine systemeigene, physische Vernetzung, die es ermöglicht, übergeordnete Funktionen von jeder angeschlossenen Zentrale aus zu steuern und durch überwachte, redundante Verbindungen eine erhöhte Ausfallsicherheit zu gewährleisten. Eine bloße Einbindung über ein Gefahrenmanagementsystem wie WINMAG genüge diesen Anforderungen nicht, da sie lediglich eine Visualisierung ermögliche, nicht aber eine echte Vernetzung der Zentralen darstelle. Da die Antragstellerin lediglich eine WINMAG-Anbindung nachweisen konnte, war die Bewertung ihrer Referenz mit null Punkten rechtmäßig.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht mehrere Grundsätze, die für die Vergabepraxis von zentraler Bedeutung sind.
Zum einen bestätigt das Gericht, dass die strikte Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zum allgemeinen Bieterwissen gehört. Bieter, die erkennen – oder erkennen müssen –, dass Referenzen sowohl für die Eignungsprüfung als auch als Zuschlagskriterium herangezogen werden sollen, müssen diesen Mangel rügen. Andernfalls greift die Präklusion nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.
Dies gilt ebenso für Preisbewertungsmodelle mit harten Punktesprüngen (z. B. 5/3/0), da deren Verzerrungseffekte für das Preis-Leistungs-Verhältnis auch ohne juristisches Spezialwissen erkennbar sind.
Von erheblicher praktischer Relevanz ist außerdem die Auslegung des Begriffs „gesamtheitlich vernetzte Brandmeldezentralen“. Das Gericht versteht diesen technisch-systemisch: erforderlich ist eine physische Kopplung der Zentralen mit übergeordneten Funktionen, redundanten und überwachten Verbindungen. Eine bloße Visualisierung über ein Gefahrenmanagementsystem wie WINMAG genügt nicht. Für Bieter bedeutet dies, dass sie nur solche Referenzen anführen dürfen, die tatsächlich die geforderte Zahl physisch vernetzter Zentralen nachweisen. Auftraggeber sind gut beraten, solche Begriffe in den Vergabeunterlagen klar zu definieren, auf Normen (z. B. DIN 14675) zu verweisen und prüffähige Nachweise wie Netzpläne oder Herstellerbestätigungen einzufordern.
Besonders praxisrelevant ist schließlich der Hinweis des Senats zur aufschiebenden Wirkung:
Mit Einlegung einer sofortigen Beschwerde tritt diese automatisch ein (§ 173 Abs. 1 S. 1 GWB) – unabhängig davon, ob der Auftraggeber hiervon Kenntnis hat. Ein in dieser Phase erteilter Zuschlag ist nichtig (§ 134 BGB). Auftraggeber müssen daher über sichere interne Kontrollmechanismen verfügen, um die Einhaltung des Zuschlagsverbots zu gewährleisten. Bieter sollten ihrerseits sicherstellen, dass die Einlegung von Rechtsmitteln dokumentierbar ist, um die Wirksamkeit der aufschiebenden Wirkung nachweisen zu können.
Aus Auftraggebersicht zeigt die Entscheidung, dass klare Vergabeunterlagen mit sauberer Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien unverzichtbar sind. Preisbewertungsmodelle sollten robust und transparent sein, technische Begriffe präzise definiert und Nachweise verbindlich verlangt werden. Außerdem ist es zwingend, eine Zuschlagssperre bei Rechtsmittelanzeichen organisatorisch sicherzustellen.
Aus Bietersicht verdeutlicht das Urteil, dass Rügen frühzeitig erhoben werden müssen, wenn Doppelverwendungen von Referenzen, grob verzerrende Bewertungsmodelle oder unklare Begriffe erkennbar sind. Bei Referenzen ist auf den Nachweis physischer Vernetzung zu achten, nicht nur auf eine übergeordnete Systemintegration. Schließlich sollten Bieter ihre Rechtsmittel so einlegen, dass Zeitpunkt und Zugang zweifelsfrei dokumentiert sind.
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