Wichtig!
Seit dem 08.07.2025 liegt der 100-seitige Referentenentwurf (ab Seite 29 findet sich die Gesetzesbegründung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vor. Das Gesetz könnte bereits in der kommenden Woche beraten und beschlossen werden. Die neue Bundesregierung zeigt insofern Tatendrang.
Interessant für die Beschaffungspraxis insgesamt ist zunächst die Aussage auf Seite 2 des Referentenentwurfs: „Unterhalb der europäischen Schwellenwerte wird die Bundesregierung eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Entsprechend soll der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden. Damit soll auch das wichtige Ziel der möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln, welches insbesondere für Unternehmen eine wichtige Bürokratieentlastung darstellt und von Bund und Ländern geteilt wird, erreicht. Dies gilt insbesondere für die vergaberechtlichen Wertgrenzen.“ Ein hehres und wünschenswertes Ziel. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Ansinnen gelingt. Ich kann es mir nicht vorstellen.
Der Bund soll zukünftig Leistungen bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschaffen dürfen (Direktauftrag). Unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Bürokratieabbaus eine nachvollziehbare und begrüßenswerte Änderung, wenngleich das Verfahren „unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht unterschätzt werden darf. Es bedarf hier in jedem Fall einer verwaltungsinternen Regelung.
Wir werden in Kürze wissen, ob der Gesetzgeber diese beabsichtigen Änderungen 1 zu 1 so umgesetzt oder es noch zu vereinzelten Anpassungen kommen wird. Es bleibt insofern spannend.
Veranstaltungen zum Vergaberecht
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