Die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) wurde kürzlich mit Wirkung zum 2. April 2020 geändert. Dieser Beitrag verschafft einen Überblick zu einigen wesentliche Änderungen:
Durch die geänderte VergStatVO sollen entsprechende Voraussetzungen für eine einheitliche Datenaufbereitung und Datenauswertung geschaffen werden und für die Auftraggeber die Übermittlung der Daten vereinfacht werden.
Zum Empfang und zur Verarbeitung der für die Vergabestatistik erforderlichen Daten wurde das Statistische Bundesamt ermächtigt. Gemäß § 1 VergStatVO haben Auftraggeber dieser Einrichtung die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedienen sich die Auftraggeber sogenannter Berichtsstellen. Der Begriff der Berichtsstelle wurde neu in die VergStatVO aufgenommen. Berichtsstellen sind danach Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber melden.
Neu in der VergStatVO ist auch die Festsetzung einer Frist, innerhalb derer die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt werden müssen. Diese beträgt nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 VergStatVO 60 Tage nach Zuschlagserteilung.
Des Weiteren sieht § 1 Abs. 3 VergStatVO im Sinne der vorgenannten Vereinfachung vor, dass die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt elektronisch zu erfolgen hat. Hierfür sind die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen.
Welche Daten konkret übermittelt werden müssen, regelt § 3 VergStatVO ausführlich und verweist dabei auf die dazu auszufüllenden Anlagen. Die Anlagen sind der VergStatVO beigefügt und wurden allesamt neugefasst. Bei der Neufassung hat man sich für eine neue Struktur entschieden und sämtliche Anlagen in einen Ersten und Zweiten Teil gegliedert. Abschnitt 1 einer jeden Anlage umfasst Daten, die dem Statistischen Bundesamt zu Auswertungszwecken zugeleitet werden. Abschnitt 2 enthält jeweils Angaben, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung dienen und demnach nicht einer Auswertung durch das Statistische Bundesamt unterliegen.
Ferner ist bemerkenswert, dass in § 2 Abs. 2 Nr. 1 VergStatVO eine Bagatellgrenze in Höhe von EUR 25.000 (ohne USt.) aufgenommen wurde.
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