Am 19. Februar 2019 wurde die VOB/A 2019 veröffentlicht. Mit diesem Newsletter verschaffen wir Ihnen einen ersten Überblick zu diesem Regelwerk.
Wesentliche Änderungen
In Abschnitt 1 der neuen VOB/A finden sich einige erhebliche Änderungen. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Neuerungen:
In den Abschnitten 2 und 3 der neuen VOB/A hat man sich vorwiegend auf redaktionelle Änderungen beschränkt.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird für seinen Zuständigkeitsbereich den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 der neuen VOB/A durch Erlass bestimmen. Vorgesehen dafür ist der 1. März 2019.
Auf Landesebene tritt Abschnitt 1 zu keinem einheitlichen Termin in Kraft. Hier bedarf es grundsätzlich eines Anwendungsbefehls für das jeweilige Bundesland (z.B. durch Gesetz, Verordnung oder per Erlass). Lediglich in den Ländern, in denen mithilfe eines dynamischen Verweises die Anwendung der jeweils gültigen Fassung der VOB/A vorgeschrieben ist, ist kein gesonderter Anwendungsbefehl erforderlich.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 wird durch eine Verweisung in der VgV bzw. VSVgV verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das vorgenannte Bundesministerium den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.
Inhaltlich sind die Anpassungen überwiegend zu begrüßen. Es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn man sich bezüglich der Gliederung ein Beispiel an der VgV bzw. der UVgO genommen hätte. Diese hätte zu einer weiteren Vereinheitlichung der vergaberechtlichen Regelwerke geführt.
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