Ab 1. Januar 2026
Das Vergaberecht nach dem 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Alle zwei Jahre überprüft die Europäische Kommission die sogenannten EU-Schwellenwerte, also eben jene Auftragswerte, ab denen europaweite Vergabeverfahren durchzuführen sind.
Zum 1. Januar 2026 steht die nächste Anpassung bevor. Die neuen Schwellenwerte wurden am 22. Oktober 2025 in den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2023/2497 veröffentlicht.
1. Geltungszeitraum:
Die neuen Schwellenwerte gelten vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2027. Damit folgt die EU dem zweijährigen Anpassungsrhythmus, der im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) verbindlich geregelt ist.
2. Neue Schwellenwerte im Überblick:
Für klassische öffentliche Aufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) sowie Konzessionen gelten ab 2026 folgende Werte:

3. Hintergrund und Berechnung:
Die Anpassung erfolgt regelmäßig anhand es festen mathematischen Verfahrens, um Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Die WTO legt die Werte in Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds fest. Diese werden auf Grundlage des durchschnittlichen Euro-Tageskurses der letzten 24 Monate (bis 31. August vor Inkrafttreten) in Euro umgerechnet und auf volle Tausend Euro abgerundet. Damit sollen Wechselkursschwankungen ausgeglichen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Rahmen des GPA-Abkommens sichergestellt werden.
Mit den neuen Schwellenwerten müssen sich Beschaffer und Bieter im Vergaberecht erneut auf leichte Veränderungen einstellen.
Veranstaltungen zum Vergaberecht
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