VK Berlin
Im Rahmen von Vergabeverfahren stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber zur Prüfung der Angemessenheit der Angebotspreise des Bestbieters verpflichtet bzw. berechtigt ist. Nunmehr hat sich die VK Berlin in ihrem Beschluss vom 26.01.2026 (Az. VK B 1-61/25, abrufbar unter folgendem Link) mit der Frage eines Nichteintritts in die Preisaufklärung trotz Überschreitung der sog. Aufklärungsschwelle im Falle des Vorliegens von nur zwei Angeboten beschäftigt. An ihren Erwägungen möchten wir Sie im Folgenden teilhaben lassen…
Der Auftraggeber schrieb Beförderungsleistungen des Schülerspezialverkehrs aufgeteilt auf sechs Lose EU-weit nach der VgV aus.
Die spätere Antragstellerin und die spätere Beigeladene gaben jeweils form- und fristgerecht ein Angebot ab.
Im Vorabinformationsschreiben teilte der Auftraggeber der Antragstellerin zu Los 6 mit, dass das von ihr eingereichte Angebot nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. So weise das Angebot der für den Zuschlag vorgesehenen Beigeladenen eine wesentlich geringere Fahrzeugpauschale bei ähnlichen Kilometerpreisen auf.
Daraufhin rügte die Antragstellerin gegenüber dem Auftraggeber unter anderem eine mutmaßlich überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht ausreichend durchgeführte Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen. Mit Blick auf die vom Auftraggeber gewählte Formulierung „wesentlich geringere Fahrzeugpauschale“ sei davon auszugehen, dass die sog. Aufgreifschwelle, bei deren Erreichen die Rechtsprechung regelmäßig eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers annimmt (konkret ist dies der Fall bei einem Preisabstand des Bestbieters von mindestens 20 %, ausgehend vom nächstplatzierten Angebot), erreicht sei.
Nachdem der Auftraggeber auf das Rügeschreiben nicht abhalf, stellte die Antragstellerin fristgerecht einen Nachprüfungsantrag bei der VK Berlin, mit welchem sie insbesondere ihre Rüge der nicht bzw. nur unzureichend erfolgten Preisprüfung weiterverfolgte.
Entscheidung der VK Berlin: Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet, da der Auftraggeber zur Durchführung einer Preisaufklärung bei der Beigeladenen weder verpflichtet noch berechtigt war.
Die Antragstellerin rügte, dass der Auftraggeber keine ordnungsgemäße Preisaufklärung durchgeführt habe. Dazu sei der Auftraggeber jedoch, so hält es die VK Berlin fest, bereits weder verpflichtet noch berechtigt gewesen.
Maßgeblich für die Preisaufklärung nach § 60 VgV durch den Auftraggeber sei die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen nachgefragter Leistung und angebotenem Preis. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin komme es hierbei nicht nur auf den Preisabstand zwischen dem Zuschlagsbieter und dem nächst höheren Angebot an. Vielmehr stehe dem Auftraggeber bei der Entscheidung über die Preisprüfung ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar sei, ob die Entscheidung auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts nachvollziehbar, vertretbar und nicht willkürlich erfolgt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Denn der Auftraggeber sei beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, nicht in eine Preisprüfung einzutreten. Es habe auf Basis des Preisabstands zwischen den einzig vorliegenden Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen bereits kein ausreichendes Indiz für ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestanden.
Zwar liege, so die VK Berlin weiter, die Differenz zwischen dem Angebotspreis der Beigeladenen und dem der Antragstellerin über der gemeinhin als Aufgreifschwelle wahrgenommenen Grenze von 20 %. Diese Schwelle gelte allerdings nicht absolut verpflichtend, sondern sei lediglich ein mögliches Indiz für ein zu niedriges Angebot. Gleichwohl führe die Überschreitung der Schwelle nicht zwingend in allen Fällen zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer Preisaufklärung.
Grundlage einer Preisaufklärung auf der Basis einer Abweichung vom nächst höheren Angebot sei die Annahme, dass sich durch die Angebote auf eine Ausschreibung ein gängiger, angemessener Marktpreis ermitteln lasse. Werde dieser deutlich unterschritten, sei dies ein Indiz für ein möglicherweise zu niedriges Angebot, das zu der Gefahr einer Schlechtleistung führen könne. Dies könne bereits bei einer Abweichung von 10 % der Fall sein und werde bei einer Abweichung von 20 % vermutet. Diese Annahme setze aber voraus, dass die eingegangenen Angebote überhaupt geeignet seien, einen gängigen Marktpreis für eine Leistung darzustellen. Dieser sei Grundlage, um überhaupt ein durch einen deutlich niedrigeren Preis bedingtes Missverhältnis zwischen Preis und Leistung feststellen zu können. Für die Annahme eines üblichen Marktpreises bedürfe es jedoch in der Regel mehrerer Angebote. Allein die Abweichung zwischen zwei Angeboten könne, müsse aber nicht zu der Annahme führen, dass ein deutlich niedrigeres Angebot das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziere. Denn die Existenz nur eines deutlich höheren Angebots sage nichts darüber aus, dass dieses höhere Angebot seinerseits dem gängigen Marktpreis entspreche.
Vorliegend habe es demnach weiterer Indizien für das Vorliegen eines Unterkostenangebots bedurft. Diese hätten allerdings nicht vorgelegen. Insoweit habe der Auftraggeber auch festgestellt, dass diese nicht existierten. Das Angebot der Beigeladenen liege in der Höhe bei der Auftragswertschätzung und entspreche dem Preis des bisherigen Auftrags, der ohne Beanstandungen ausgeführt worden sei. Dieser Auftrag entspreche auch hinsichtlich seiner Bedingungen dem ausgeschriebenen Auftrag, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liege es auch in der Kalkulationsfreiheit eines Bieters, über welchen Zeitraum er die Refinanzierung seiner Fahrzeuge kalkuliere. Insbesondere stelle es sich nicht als fehlerhaft dar, die Refinanzierung über die gesamte Vertragslaufzeit zu kalkulieren, selbst wenn eine Kündigungsmöglichkeit nach der Hälfte der Vertragslaufzeit bestehe.
Damit stelle sich, so die VK Berlin, bereits die Entscheidung des Auftraggebers, keine Preisprüfung nur auf der Grundlage eines um mehr als 20 % abweichenden Preises durchzuführen, als beurteilungsfehlerfrei dar.
Aus der Entscheidung der VK Berlin lässt sich zutreffend entnehmen, dass allein die Überschreitung der Aufgreifschwelle zwischen dem Angebotspreis des Bestbieters und dem nächst höheren Angebot, die gemeinhin bei 20 % Preisabstand verortet wird, nicht per se eine Pflicht zur Preisaufklärung nach § 60 VgV begründet. Zwar ist die Überschreitung der Aufgreifschwelle ein Indiz für ein unangemessen niedriges Angebot. Allerdings liegt diesem Verständnis die Prämisse zugrunde, dass die eingegangenen Angebote zur Abbildung eines gängigen Marktpreises geeignet sind. Dafür bedarf es regelmäßig mehr als zweier Angebote, ansonsten weitergehender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unangemessen niedrigen Angebots. Letztere können insbesondere in der zugleich deutlichen Unterschreitung der (vertretbaren) Kostenschätzung oder von bislang/derzeit für identische, zumindest vergleichbare Leistungen gezahlten Entgelten liegen.
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