In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Formblatt 211EU) war angekreuzt worden, dass die Angebote „schriftlich“ abzugeben sind.
In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Formblatt 211EU) war angekreuzt worden, dass die Angebote „schriftlich“ abzugeben sind.
Die spätere Antragstellerin („ASt“) gab fristgemäß ein schriftliches Angebot ab, das in preislicher Hinsicht günstiger war als das der späteren Beigeladenen („Bg“). Das Angebotsschreiben der ASt enthielt jedoch keine handschriftliche, sondern lediglich eine eingescannte Unterschrift.
Nach der Angebotsprüfung und -wertung teilte die Ag der ASt mit, den Zuschlag auf das Angebot der Bg erteilen zu wollen. In der Folge reichte die ASt einen Nachprüfungsantrag wegen verschiedener vorgeblicher Vergaberechtsverstöße ein.
Im Nachprüfungsverfahren erklärte die Ag, dass das Angebot der ASt auszuschließen sei, weil es mit der geforderten Schriftform nicht übereinstimme, denn es sei nicht eigenhändig unterzeichnet worden. Das Angebot weise nur eine eingescannte Unterschrift auf, was den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht gerecht werde.
Der Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg. Nach Einschätzung der Vergabekammer ist das Angebot der ASt auszuschließen.
Gemäß § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote auszuschließen, die den Bestimmungen des § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht entsprechen. § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber festlegt, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/A unterzeichnet sein. Das Angebot der ASt entspricht nicht der Schriftform – mangels eigenhändiger Unterschrift – und ist daher zwingend auszuschließen, ohne dass die Möglichkeit einer Nachforderung der eigenhändigen Unterschrift besteht.
In der Begründung führt die Vergabekammer aus:
„Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A-EU [es ist wohl Satz 3 gemeint] müssen schriftliche Angebote unterschrieben sein. Die danach begründete Schriftform richtet sich nach § 126 Abs. 1 BGB, woraus sich ergibt, dass das Angebot „eigenhändig durch Namensunterschrift … unterzeichnet“ worden sein muss.
Die eigenhändige Unterschrift dient dem Zweck, die Identität des Verfassers erkennbar zu machen, die Echtheit des Angebots zu garantieren und dem Auftraggeber als Erklärungsempfänger die Prüfung zu ermöglichen, ob das Angebot auch von dem darin benannten Bieter, mithin der ASt, stammt (Franke/Klein, in: dies./Zanner/Grünhagen/Mertens (Hrsg.), VOB Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 13 VOB/A-EU Rdnr. 10 ff.). Die Vorlage der Kopie einer Unterschrift reicht somit nicht aus (Franke/Klein, a.a.O., § 13 VOB/A-EU Rdnr. 8 mwN sowie Grünhagen, a.a.O., § 16 VOB/A-EU Rdnr. 36 f.).
An der Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift fehlt es bei dem Angebot der ASt, denn deren Angebotsschreiben (Bl. 002 des Angebots der ASt) – das ist unstreitig – ist nur eine Kopie bzw. enthält nur eine kopierte/eingescannte Unterschrift. Eine eigenhändige Unterschrift lässt sich auch aus anderen Bestandteilen des Angebots nicht entnehmen.“
Die Einschätzung der Vergabekammer ist zutreffend. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber zulässigerweise „schriftliche“ Angebote fordert, ist darunter die Schriftform im Sinne von § 126 BGB zu verstehen. Dementsprechend ist dann eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Bei einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift ist das Angebot auszuschließen.
Ergänzend ist anzumerken, dass öffentliche Auftraggeber zukünftig nur noch in Ausnahmefällen „schriftliche“ Angebote fordern dürfen. Verschiedene vergaberechtliche Bestimmungen sehen vor, dass Angebote „in Textform mithilfe elektronischer Mittel“ zu übermitteln sind (vgl. §§ 53 Abs. 1 VgV, 11 EU Abs. 4 VOB/A, 11 Abs. 4 VOB/A, 38 Abs. 2 UVgO). In dem streitgegenständlichen Fall durfte sich der Auftraggeber noch auf eine Übergangsbestimmung in § 23 EU VOB/A stützen und abweichend von § 11 EU Abs. 4 VOB/A die Übermittlung der Angebote auch auf dem Postweg verlangen. Diese Übergangsfrist endet jedoch am 18. Oktober 2018. Für zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Abs. 4 S. 1 GWB endete die Übergangsfrist bereits am 18. April 2017.
Relevante Seminare
Wir verwenden Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit unserer Website zu verbessern und sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Erfahrung auf unserer Website machen. Erfahren Sie mehr.