Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Der Deutsche Bundestag hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das umgangssprachlich als Lieferkettengesetz bezeichnet wird, am 11. Juni 2021 beschlossen. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt.
Mit dem Gesetz sollen zukünftig soziale Mindeststandards wie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit besser durchgesetzt werden. Zugleich soll mit dem Gesetz erstmals eine Rechtssicherheit bezüglich der unternehmerischen Sorgfaltspflichten geschaffen werden. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft ausgestaltet worden, insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird die Einhaltung des Gesetzes überprüfen. Die Behörde wird hierfür Unternehmensberichte kontrollieren und eingereichten Beschwerden nachgehen. Stellt das Bundesamt Versäumnisse oder Verstöße fest, kann es Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen. Insbesondere aus dem diesem Grund ist das Gesetz auch für Vergabeverfahren relevant.
Das Gesetz ist ab 1. Januar 2023 für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. Ab 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst.
Das Gesetz finden Sie hier.
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