Der Referentenentwurf soll heute (6. August) im Kabinett beschlossen werden.
Nachdem der Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes mit dem Ende der Ampelkoalition und den nachfolgenden Neuwahlen der Diskontinuität zum Opfer gefallen war, greift die neue Bundesregierung die Novelle des Vergaberechts erneut auf. In Umsetzung entsprechender Festlegungen aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD liegen aktuell zwei Gesetzentwürfe für das „Bundesvergaberecht“ vor: zum einen der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Bundeswehr-Planungs-und-Beschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwPBBG) und zum anderen der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz).
Der gemeinsame Referentenentwurf von BMVg und BMWE wurde bereits am 23. Juli im Bundeskabinett beschlossen und kann damit nach der Sommerpause als Gesetzentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren starten. Das Artikelgesetz nimmt maßgebliche Änderungen und Erweiterungen des Bundeswehr-Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) vom 11. Juli 2022 sowie Ergänzungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vor. Zudem umfasst es weitere Änderungen am 4. Teil des GWB sowie der Sektorenverordnung.
Aufgrund des durch die veränderte sicherheitspolitischen Situation erheblich gestiegenen Bedarfs an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr wird das geltende BwBBG sowohl im sachlichen als auch im zeitlichen Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet: war das BwBBG a.F. nur auf die Beschaffung von Militärausrüstung i.S.v. § 104 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GWB beschränkt, soll das BwBBG n.F. für alle Aufträge der Bundeswehr gelten, also auch für nicht verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge der Bundeswehr und ihrer Einrichtungen (§ 1). Zudem soll das bislang nur bis Ende 2026 gültige BwBBG in seiner Laufzeit deutlich erweitert werden. So soll die Neufassung des Gesetzes bis Ende 2035 gelten; nur die Ausnahme vom Gebot der Losvergabe (§ 8, s.u.) wird bereits Ende 2030 auslaufen (§ 20). Zudem sollen in § 2 „klarstellende Auslegungsregeln“ Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der kartellvergaberechtlichen Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB i.V.m. Art. 346 AEUV ausräumen. Die Norm soll zukünftig definieren, was wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sind und wann diese grundsätzlich berührt sind.
Inhaltlich sieht das BwBBG n.F. zahlreiche Vereinfachungen und Einschränkungen des geltenden Sicherheitsvergaberechts (4. Teil des GWB, VSVgV) einschließlich des Nachprüfungsrechts (§§ 155 ff. GWB) vor, von denen nicht alle rechtlich unproblematisch sein dürften:
Flankierend zu dem Gesetzentwurf, der nur Beschaffungen der Bundeswehr im Oberschwellenbereich betrifft, wurden von der Bundesregierung „Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ beschlossen. Diese gelten bereits seit dem 1. August 2025 und sehen erhebliche Erleichterungen für die Beschaffung unterhalb der EU-Schwellenwerte durch Anhebung der Wertgrenzen für Direktvergaben vor: Bauaufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr können jetzt bis zu einem Auftragswert von EUR 1.000.000 netto direkt vergeben werden. Bei Liefer- und Dienstleistungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr gilt die Direktvergabemöglichkeit sogar bis zum EU-Schwellenwert von derzeit EUR 443.000 netto. Allerdings bleiben auch hier die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unberührt, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist weiterhin zu beachten. Schließlich sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass bei einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse an einem öffentlichen Auftrag die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des EU-Vertrages zu beachten sind. Die Verwaltungsvorschriften gelten ebenfalls bis Ende 2035.
Da die Bundesregierung aber über den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich hinaus grundsätzlichen Bedarf für eine Vereinfachung, Beschleunigung und Flexibilisierung des Vergaberechts sieht, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 24. Juli 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vorgelegt. Auch dieses ist als Artikelgesetz ausgestaltet und sieht Änderungen im 4. Teil des GWB, von VgV, SektVO KonzVgV, VSVgV und weiterer Gesetze sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vor. Flankierend soll, so der Referentenentwurf, auch die UVgO neu gefasst und die VOB/A überarbeitet werden, wobei auch eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln erreicht werden soll. In den Gesetzentwurf eingeflossen sind nach Angaben des BMWE auch die Erkenntnisse, die aus den über 450 Stellungnahmen gewonnen wurden, die im Jahr 2023 im Rahmen der von der Vorgängerregierung initiierten Vergabetransformation eingegangen waren.
Dem Kernziel des Gesetzentwurfs, der Beschleunigung von Auftragsvergaben, gelten allerdings nur wenige Änderungsvorschläge. Dies, so das Ministerium, habe seine Ursache darin, dass insbesondere im Oberschwellenbereich die Vorgaben durch die geltenden EU-Vergaberichtlinien nur wenig Spielraum für Reformen ließen. Im Rahmen der derzeit laufenden Vorbereitungen auf EU-Ebene für eine Reform der Vergaberichtlinien werde sich die Bundesregierung aber auch dort für eine Reform einsetzen.
Vorgesehen sind im Referentenentwurf folgende Änderungen zur Beschleunigung und Flexibilisierung:
Außerdem nutzt der Referentenentwurf die „Gelegenheit“, um weitere Anpassungen und Änderungen vorzunehmen. Diese haben allerdings zu der überformenden Zielsetzung der Beschleunigung und Vereinfachung keinen direkten Bezug:
Nach Auswertung der Stellungnahmen, die bis zum 28. Juli 2025 beim BMWE eingereicht werden konnten, soll der Referentenentwurf heute (6. August) im Kabinett beschlossen werden und dann ebenfalls nach der Sommerpause in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gehen.
Wie bei jeder Vergaberechtsreform wird sich auch hier wieder die Frage stellen, ob das nun der große Wurf ist oder ob es bald die nächste Reform gibt, die dann (wieder) mit den Worten beginnt „Das Vergaberecht ist zu kompliziert und bürokratisch und bedarf daher einer Novellierung“.
Zugegebenermaßen sind die Handlungsspielräume für den nationalen Gesetzgeber insbesondere im EU-rechtlich determinierten Oberschwellenbereich sehr gering. Aber auch diese Spielräume werden eher zaghaft genutzt, wie an der stark eingeschränkten Abkehr von der Losvergabe im Vergabebeschleunigungsgesetz zu sehen ist. Andere Ansätze wie die lange überfällige Digitalisierung des Nachprüfungsverfahrens oder die Anhebung der Freigrenzen für Direktvergaben sind grundsätzlich positiv, bedürfen aber einer konsequenten Umsetzung: so ist das elektronische Nachprüfungsverfahren nur als Alternative zum schriftlichen Verfahren vorgesehen und damit für die Praxis noch keinesfalls in trockenen Tüchern. Und die gewünschte Vereinheitlichung der unterschwelligen Verfahrensregelungen von Bund und Ländern benötigt – wie z.B. bei der Grenze der Direktvergaben – auch den Willen hierzu von allen Beteiligten. Hier scheinen die Bundesländer derzeit aber eher noch in jeweils individuelle Richtungen zu laufen, wie die Beiträge zu NRW und Brandenburg im nachfolgenden Newsticker zeigen.
Schließlich bleiben diverse rechtliche Unsicherheiten bei den angestrebten Neuregelungen, teilweise bei den Regelungen selbst (wie dem faktischen Entfall der Beschwerdeinstanz bei Unterliegen des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren), teilweise bei ihrer Umsetzung (wie wird eine erlaubte Direktvergabe richtig angewendet, um den Grundprinzipien weiter zu entsprechen, und ab wann steht einer erlaubten Direktvergabe aufgrund der Art des Auftrags, Wert des Auftrags und Ausführungsort eine Binnenmarktrelevanz entgegen, die höhere Anforderungen auf Grundlage des EU-Vertrags stellt?).
Zumindest auf einige dieser Fragen wird es im anstehenden Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich bereits Antworten geben.
Veranstaltungen zum Vergaberecht
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