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Die bisherigen Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und den Eingang von Angeboten sind im Zuge der Vergaberechtsreform 2016 verkürzt worden. Diese Fristen dürfen vom öffentlichen Auftraggeber bei Vorliegen von bestimmten Ausnahmetatbeständen in einem Vergabeverfahren (z.B. bei einer vorange-gangenen Vorinformation) noch zusätzlich verkürzt werden.
Es muss jedoch klargestellt werden, dass es sich bei den vorgegebenen Angebots- und Teilnahmefristen um Mindestfristen handelt. Ein öffentlicher Auftraggeber darf also ohne Weiteres in einem Vergabeverfahren längere Fristen gewähren. Gerade bei komplexen Vergabeverfahren, bei denen die Erarbeitung eines Teilnahme-antrags bzw. Angebots mit erheblichem Aufwand verbunden ist, dürfte öffentlichen Auftraggebern anzuraten sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und längere Fristen vorzugeben.
Den nachfolgenden Tabellen können Sie entnehmen, welche konkreten Mindest-fristen seit dem 18. April 2016 aus der VgV (für Liefer- und Dienstleistungsaufträge) bzw. VOB/A-EU (für Bauaufträge) ergeben und inwieweit die neuen Mindestfristen von den bisherigen Mindestfristen abweichen:
Fazit
Die neuen Fristen tragen nach unserer Einschätzung zu einer Beschleunigung von Vergabeverfahren bei. Gerade aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber dürfte dies zu begrüßen sein, da sie im Vergleich zu den bisherigen Angebots- und Teilnahme-fristen deutlich schneller einen Zuschlag erteilen können.
Aus Sicht der Bieter dürfte der Zeitdruck bei der Erarbeitung von Teilnahme-anträgen bzw. Angeboten nicht selten zunehmen. Im Einzelfall kann es ratsam sein, den öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig um eine Fristverlängerung zu bitten. In der Regel dürften öffentliche Auftraggeber eine solche Fristverlängerung ernst-haft in Betracht ziehen, da sie ein Interesse daran haben, dass sich möglichst viele Marktteilnehmer an einem Vergabeverfahren beteiligen, um unter einer Vielzahl von Angeboten das wirtschaftlichste Angebot auswählen zu können.
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